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6 B 1094/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-20, 6 B 1094/22
6 B 1094/22Verwaltungsgericht20.12.2022
Dass aufgrund der Allgemeinverfügung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 17.8.2020 nur diejenigen Klausurversuche als nicht unternommen gelten, die von Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu den im Mai und Juni 2020 vorgesehenen Terminen tatsächlich angefertigt und mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Entscheidungsdatum: 2022-12-20
Aktenzeichen: 6 B 1094/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1220.6B1094.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: Art. 3 Abs. 1 GG
Dass aufgrund der Allgemeinverfügung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vom 17.8.2020 nur diejenigen Klausurversuche als nicht unternommen gelten, die von Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2019 im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu den im Mai und Juni 2020 vorgesehenen Terminen tatsächlich angefertigt und mit "nicht ausreichend" bewertet wurden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
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