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31 A 3242/21.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2022-12-21, 31 A 3242/21.O
31 A 3242/21.OVerwaltungsgericht21.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 31 A 3242/21.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.31A3242.21O.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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