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5 AR 35/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-11, 5 AR 35/22
5 AR 35/22Verwaltungsgericht11.01.2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-11
Aktenzeichen: 5 AR 35/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0111.5AR35.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Das Oberverwaltungsgericht ist sachlich unzuständig. Der Senat verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.
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