Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
6 B 1320/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-16, 6 B 1320/22
6 B 1320/22Verwaltungsgericht16.01.2023
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen. Die Auswahl des bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit von der Behörde als sachverständiger Helfer heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die Frage, welcher Arzt heranzuziehen ist, ist § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig.
Entscheidungsdatum: 2023-01-16
Aktenzeichen: 6 B 1320/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0116.6B1320.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 115; VwVfG NRW § 3; ÖGDG NRW § 19 Abs. 2
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen die Anordnung wendet, sich der Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen.
Die Auswahl des bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit von der Behörde als sachverständiger Helfer heranzuziehenden Arztes liegt grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Für die Frage, welcher Arzt heranzuziehen ist, ist § 3 VwVfG NRW nicht einschlägig.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.