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19 A 3507/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-01-27, 19 A 3507/20
19 A 3507/20Verwaltungsgericht27.01.2023
Sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg.
Entscheidungsdatum: 2023-01-27
Aktenzeichen: 19 A 3507/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0127.19A3507.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchfkVO NRW § 16
Sowohl die Frage, wann eine Beförderung durch die Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, als auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach § 16 Abs. 2 SchfkVO NRW hängt von den individuellen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa den beruflichen und finanziellen Belastungen einer Familie, der individuellen Behinderung des zu befördernden Kindes oder dem konkreten Schulweg.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.721,50 Euro festgesetzt.
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