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4 A 2559/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-06, 4 A 2559/22
4 A 2559/22Verwaltungsgericht06.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-06
Aktenzeichen: 4 A 2559/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0206.4A2559.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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