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1 B 375/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-07, 1 B 375/22.A
1 B 375/22.AVerwaltungsgericht07.02.2023
Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sind im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Dies gilt auch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erstinstanzlich als Gericht der Hauptsache entscheidet, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden ist. Einem Verfahrensbeteiligten steht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner für solche verfahrensbezogenen Kosten nicht zu, die sein eigener Prozessbevollmächtigter ihm gegenüber nicht fordern kann, weil sie in der derselben kostenrechtlichen Angelegenheit entstanden sind.
Entscheidungsdatum: 2023-02-07
Aktenzeichen: 1 B 375/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0207.1B375.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO §80 Abs.5; VwGO §80 Abs.7; VwGO §164; VwGO §165; VwGO §151; RVG §15 Abs.2; RVG §16 Nr.5
Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Entscheidung über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sind im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit.
Dies gilt auch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht über den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erstinstanzlich als Gericht der Hauptsache entscheidet, nachdem ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden ist.
Einem Verfahrensbeteiligten steht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner für solche verfahrensbezogenen Kosten nicht zu, die sein eigener Prozessbevollmächtigter ihm gegenüber nicht fordern kann, weil sie in der derselben kostenrechtlichen Angelegenheit entstanden sind.
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2022 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin vom 1. April 2022 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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