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19 B 70/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-13, 19 B 70/23
19 B 70/23Verwaltungsgericht13.02.2023
Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8).
Entscheidungsdatum: 2023-02-13
Aktenzeichen: 19 B 70/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0213.19B70.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art. 7 Abs. 1; LV NRW Art. 6 Abs. 2 Satz 1; LV NRW Art. 8 Abs. 1 Satz 1; LV NRW Art. 8 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1631 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; SchulG NRW § 41 Abs. 1 Satz 2
Die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verletzen ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres Kindes aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, wenn sie allein ihm die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen und meinen, ein Selbstbestimmungsrecht ihres Kindes zum Fernbleiben vom Unterricht respektieren zu dürfen (wie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 ‑ 19 B 1918/21 ‑, NWVBl. 2022, 387, juris, Rn. 8).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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