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11 A 2213/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-15, 11 A 2213/20
11 A 2213/20Verwaltungsgericht15.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-15
Aktenzeichen: 11 A 2213/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0215.11A2213.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das Flurstück 1594 betroffen ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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