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15 A 154/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-20, 15 A 154/21
15 A 154/21Verwaltungsgericht20.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-20
Aktenzeichen: 15 A 154/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0220.15A154.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2017 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der Richtlinie zur Anonymisierung von Urteilen und sonstigen Entscheidungen von Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 19. Mai 2021, zu gewähren.
Der Kläger trägt zu 1/10, der Beklagte zu 9/10 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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