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7 D 33/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-02-24, 7 D 33/21.NE
7 D 33/21.NEVerwaltungsgericht24.02.2023
Entscheidungsdatum: 2023-02-24
Aktenzeichen: 7 D 33/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0224.7D33.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan A. Nr. 11/70 "L.---------straße " der Stadt A. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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