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18 A 1807/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-09, 18 A 1807/22
18 A 1807/22Verwaltungsgericht09.03.2023
Der Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht, wenn derjenige Mitgliedstaat, in den der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitergewandert ist (zweiter Mitgliedstaat), eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht in Rede steht.
Entscheidungsdatum: 2023-03-09
Aktenzeichen: 18 A 1807/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0309.18A1807.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 9a; AufenthG § 38a; RL 2003/109/EG Art. 12
Der Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG gilt für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht, wenn derjenige Mitgliedstaat, in den der in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige weitergewandert ist (zweiter Mitgliedstaat), eine Ausweisungsverfügung erlässt und eine Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der Union nicht in Rede steht.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
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