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18 A 1460/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-10, 18 A 1460/22
18 A 1460/22Verwaltungsgericht10.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-10
Aktenzeichen: 18 A 1460/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0310.18A1460.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Mai 2022 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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