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18 A 563/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-10, 18 A 563/22
18 A 563/22Verwaltungsgericht10.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-10
Aktenzeichen: 18 A 563/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0310.18A563.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Januar 2022 wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Januar 2022 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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