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6 A 930/21.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-03-24, 6 A 930/21.A
6 A 930/21.AVerwaltungsgericht24.03.2023
Wird Terminverlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Corona-Symptomen begehrt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese nicht wesentlich von denen harmloserer Infektionen unterscheiden; jedenfalls bedarf es dabei der Glaubhaftmachung der Symptome.
Entscheidungsdatum: 2023-03-24
Aktenzeichen: 6 A 930/21.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.6A930.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art 103 Abs 2; ZPO § 227; VwGO 116 Abs 2
Wird Terminverlegung bzw. die Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Corona-Symptomen begehrt, ist zu berücksichtigen, dass sich diese nicht wesentlich von denen harmloserer Infektionen unterscheiden; jedenfalls bedarf es dabei der Glaubhaftmachung der Symptome.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Februar 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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