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4 E 321/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-06, 4 E 321/23
4 E 321/23Verwaltungsgericht06.04.2023
Entscheidungsdatum: 2023-04-06
Aktenzeichen: 4 E 321/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0406.4E321.23.4E226.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den seine Erinnerung gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.3.2023 ‒ 4 E 226/23 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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