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34 A 2844/21.PVL•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-18, 34 A 2844/21.PVL
34 A 2844/21.PVLVerwaltungsgericht18.04.2023
1. Sowohl die Organisationsentscheidung, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten einer Dienststelle einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, als auch die Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Arbeitsweise des überbetrieblichen Dienstes in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) eines Vergabeverfahrens sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vorbereitender Art gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. 2. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW stellt seit der LPVG-Novelle 2011 insoweit keine Spezialvorschrift mehr dar.
Entscheidungsdatum: 2023-04-18
Aktenzeichen: 34 A 2844/21.PVL
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0418.34A2844.21PVL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Senat (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Normen: Richtlinie 89/391/EWG Art. 7; LPVG NRW § 66 Abs. 7; LPVG NRW § 66 Abs. 7; LPVG § 67 Abs. 6 Satz 2; LPVG § 68; LPVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6; LPVG § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7; LPVG § 77 Abs. 2 Satz 1
Sowohl die Organisationsentscheidung, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Beschäftigten einer Dienststelle einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, als auch die Festlegung der Anforderungen an die Fachkunde, Ausstattung und Arbeitsweise des überbetrieblichen Dienstes in den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsverzeichnis/Leistungsbeschreibung) eines Vergabeverfahrens sind mitbestimmungspflichtige Maßnahmen vorbereitender Art gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW.
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW stellt seit der LPVG-Novelle 2011 insoweit keine Spezialvorschrift mehr dar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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