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18 E 241/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-20, 18 E 241/23
18 E 241/23Verwaltungsgericht20.04.2023
In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 18 E 241/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.18E241.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1; AufenthG § 60d
In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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