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19 B 208/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-04-21, 19 B 208/23
19 B 208/23Verwaltungsgericht21.04.2023
Maßstab der Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Sekundarstufe I etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs.
Entscheidungsdatum: 2023-04-21
Aktenzeichen: 19 B 208/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0421.19B208.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 1 Abs. 1 Satz 1; SchulG NRW § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 5; APO-GOSt § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
Maßstab der Erforderlichkeit eines Nachteilsausgleichs in der gymnasialen Oberstufe nach § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt sind die objektiven Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Erkrankung, nicht hingegen das Ob und der Umfang eines in der Sekundarstufe I etwa bereits gewährten Nachteilsausgleichs.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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