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1 A 2432/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-11, 1 A 2432/20
1 A 2432/20Verwaltungsgericht11.05.2023
Der Anspruch auf Entfernung und Vernichtung von in den Personalakten enthaltenen Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen, setzt voraus, dass die betreffenden Dokumente einen an den Beamten gerichteten Vorwurf enthalten. Im Falle eines allgemein positiv und wohlwollend formulierten Dienstzeugnisses genügt hierfür nicht, dass der Beamte eine noch bessere Bewertung oder für ihn günstigere Formulierungen für angebracht hält.
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 1 A 2432/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.1A2432.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO §124 Abs.2 Nr.1; VwGO §158 Abs.2; BBG §112 Abs.1 S.1 Nr.2
Der Anspruch auf Entfernung und Vernichtung von in den Personalakten enthaltenen Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen, setzt voraus, dass die betreffenden Dokumente einen an den Beamten gerichteten Vorwurf enthalten.
Im Falle eines allgemein positiv und wohlwollend formulierten Dienstzeugnisses genügt hierfür nicht, dass der Beamte eine noch bessere Bewertung oder für ihn günstigere Formulierungen für angebracht hält.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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