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19 A 1747/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-05-23, 19 A 1747/21
19 A 1747/21Verwaltungsgericht23.05.2023
1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten und/oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt.3. Dem nigerianischen Urkundenwesen fehlt eine hinreichende Urkundensicherheit, um einen nigerianischen Pass im Einbürgerungsverfahren ohne jegliche Prüfung als hinreichend beweiskräftig für die Identität der darin beschriebenen Person einzustufen (wie Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 19 CE 22.12 , juris, Rn. 37 ff.).
Entscheidungsdatum: 2023-05-23
Aktenzeichen: 19 A 1747/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0523.19A1747.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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