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4 E 453/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-06-28, 4 E 453/23
4 E 453/23Verwaltungsgericht28.06.2023
Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.
Entscheidungsdatum: 2023-06-28
Aktenzeichen: 4 E 453/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0628.4E453.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: ZPO § 251; VwGO § 173 Satz 1
Die Aufhebung eines Ruhensbeschlusses durch das Gericht kann zumindest bei entsprechender Anwendung von § 251 ZPO im Verwaltungsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zum Zivilprozess auch von Amts wegen erfolgen, wenn zwar kein Beteiligter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, jedoch keine wichtigen Gründe mehr vorliegen, die das weitere Ruhen zweckmäßig erscheinen lassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.4.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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