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6 A 610/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-05, 6 A 610/21
6 A 610/21Verwaltungsgericht05.07.2023
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Hauptbrandmeisters, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit wehrt. Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. 115 Abs. 1 LBG NRW findet auf Feuerwehrbeamte keine entsprechende Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2023-07-05
Aktenzeichen: 6 A 610/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0705.6A610.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 22 Abs. 1; LBG NRW § 115 Abs. 1; LBG NRW § 116; LVO NRW § 11 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 3; BeamtStG § 26 Abs. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2 Satz 3
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Hauptbrandmeisters, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit wehrt.
Entscheidend für die Verwertbarkeit einer amtsärztlichen Stellungnahme ist nicht in erster Linie das Datum ihrer Erstellung, sondern die Frage, ob es Umstände gibt, die unabhängig vom Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt.
115 Abs. 1 LBG NRW findet auf Feuerwehrbeamte keine entsprechende Anwendung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.
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