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21 A 2175/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-27, 21 A 2175/22
21 A 2175/22Verwaltungsgericht27.07.2023
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Eigentümern sog. Sperrgrundstücke finden auch bei einer Klage gegen eine bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) Anwendung.
Entscheidungsdatum: 2023-07-27
Aktenzeichen: 21 A 2175/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.21A2175.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Eigentümern sog. Sperrgrundstücke finden auch bei einer Klage gegen eine bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) Anwendung.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 45.895,00 € festgesetzt.
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