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19 B 692/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-07-31, 19 B 692/23
19 B 692/23Verwaltungsgericht31.07.2023
Der Schulleiter einer weiterführenden Inklusionsschule entscheidet im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Außenverhältnis regelmäßig auch dann (selbst und allein) über die Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift, wenn er diese Entscheidung während einer sog. Inklusionsrunde der Schulaufsicht mit dem Schultrĭger trifft und ihr eine behördeninterne Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen sollte (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).
Entscheidungsdatum: 2023-07-31
Aktenzeichen: 19 B 692/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0731.19B692.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 4; SchulG NRW § 88
Der Schulleiter einer weiterführenden Inklusionsschule entscheidet im Sinn des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Außenverhältnis regelmäßig auch dann (selbst und allein) über die Schülerzahlbegrenzung nach dieser Vorschrift, wenn er diese Entscheidung während einer sog. Inklusionsrunde der Schulaufsicht mit dem Schultrĭger trifft und ihr eine behördeninterne Weisung der Schulaufsicht zugrunde liegen sollte (Fortführung OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 10).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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