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19 B 539/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-09, 19 B 539/23
19 B 539/23Verwaltungsgericht09.08.2023
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ein Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes generelles Leistungsvermögen selbst betrifft (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2023-08-09
Aktenzeichen: 19 B 539/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.19B539.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-GOSt § 13 Abs 7; GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1
Es besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn ein Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft des Prüflings nicht oder nicht nur sein Darstellungsvermögen, sondern (ggf. darüber hinaus) sein vom Prüfungszweck erfasstes generelles Leistungsvermögen selbst betrifft (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 19 B 943/21 -, juris).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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