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21 D 54/19.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-09, 21 D 54/19.AK
21 D 54/19.AKVerwaltungsgericht09.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-09
Aktenzeichen: 21 D 54/19.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.21D54.19AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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