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7 A 3230/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-08-11, 7 A 3230/21
7 A 3230/21Verwaltungsgericht11.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-11
Aktenzeichen: 7 A 3230/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.7A3230.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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