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13 B 1037/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-21, 13 B 1037/23
13 B 1037/23Verwaltungsgericht21.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-21
Aktenzeichen: 13 B 1037/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0921.13B1037.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1386 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 2. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1418 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 3. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1844 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 4. gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 (Az. 33/33-M1509 u.a.) wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig wiederhergestellt bzw. angeordnet.
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