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19 A 987/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-09-29, 19 A 987/21
19 A 987/21Verwaltungsgericht29.09.2023
Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.
Entscheidungsdatum: 2023-09-29
Aktenzeichen: 19 A 987/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.19A987.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: BMG § 51
Die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG setzt keinen vollständigen Nachweis einer bereits eingetretenen Gefahrenlage voraus, aber hinreichend konkrete Tatsachen für eine tatsächlich bestehende Gefährdung im Einzelfall. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt auf Grundlage aktueller Gegebenheiten, Erfahrungen und Erkenntnisse.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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