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19 B 922/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-11, 19 B 922/23
19 B 922/23Verwaltungsgericht11.10.2023
Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7).
Entscheidungsdatum: 2023-10-11
Aktenzeichen: 19 B 922/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1011.19B922.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 48 Abs. 2; APO-S I § 6 Abs. 3; APO-S I § 22 Abs. 2; APO S I § 22 Abs. 3
Mit einer gerichtlichen Feststellung, dass eine bestimmte schulische Leistung oder Prüfungsleistung mit einer bestimmten Note zu bewerten ist, würde das Gericht die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums verletzen (wie OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 ‑ 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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