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14 B 581/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-16, 14 B 581/23
14 B 581/23Verwaltungsgericht16.10.2023
Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids kommt es nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid an. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.
Entscheidungsdatum: 2023-10-16
Aktenzeichen: 14 B 581/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1016.14B581.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Senat
Für die Rechtmäßigkeit eines Grundsteuerbescheids kommt es nicht auf die Feststellungen im Einheitswert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid, sondern allein auf die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid an. Dies gilt nicht nur für die Festsetzung des Steuermessbetrags, sondern auch für die Bestimmung des Steuerschuldners.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.781,00 € festgesetzt.
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