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6 B 497/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-17, 6 B 497/23
6 B 497/23Verwaltungsgericht17.11.2023
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Entscheidungsdatum: 2023-11-17
Aktenzeichen: 6 B 497/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6B497.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 3; BeamtStG § 26 Abs. 2; BeamtStG § 26 Abs. 3; BeamtStG § 27 Abs. 1; BeamtStG § 27 Abs. 2 Satz 2; LBG NRW § 115
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der sich gegen seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,- Euro festgesetzt.
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