Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
19 E 771/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 19 E 771/23
19 E 771/23Verwaltungsgericht15.12.2023
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 19 E 771/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.19E771.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: PAuswG § 31 Abs 2 Satz 6; BGebG § 9 Abs 5; PAuswGebV § 1 Abs 6
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf gebührenfreie Ausstellung eines Personalausweises wegen Bedürftigkeit nach § 31 Abs. 2 Satz 6 PAuswG, § 9 Abs. 5 BGebG, § 1 Abs. 6 PAuswGebV entfällt in der Regel, wenn sich die Personalausweisbehörde bereiterklärt, den beantragten Personalausweis zunächst ohne Entrichtung der Gebühr auszustellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.