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1 A 1840/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-15, 1 A 1840/23
1 A 1840/23Verwaltungsgericht15.12.2023
Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 1 A 1840/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1215.1A1840.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; VwGO § 173 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2
Ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt muss durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt.
Im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist glaubhaft zu machen, dass den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf das Fristversäumnis kein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft.
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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