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2 D 135/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-21, 2 D 135/22.NE
2 D 135/22.NEVerwaltungsgericht21.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-21
Aktenzeichen: 2 D 135/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1221.2D135.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig volltreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils volltreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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