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10 E 757/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-22, 10 E 757/23
10 E 757/23Verwaltungsgericht22.12.2023
Der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert im zugehörigen Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsdatum: 2023-12-22
Aktenzeichen: 10 E 757/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1222.10E757.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: RVG § 33; GVG § 68 Abs. 3 Satz 1
Der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren von festgesetztem zu begehrtem Streitwert im zugehörigen Hauptsacheverfahren.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren über die Streitwertbeschwerde wird auf 734,80 Euro festgesetzt.
Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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