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2 B 994/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-04, 2 B 994/23
2 B 994/23Verwaltungsgericht04.01.2024
1. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. 2. Zur Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG.
Entscheidungsdatum: 2024-01-04
Aktenzeichen: 2 B 994/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.2B994.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; UVPG § 10 Abs. 4; UVPG § 11 Abs. 1; UVPG § 11 Abs. 4 Satz 1; UmwRG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; UmwRG § 6
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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