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19 E 781/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-12, 19 E 781/23
19 E 781/23Verwaltungsgericht12.01.2024
Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO-SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen.
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 19 E 781/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.19E781.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AO-SF § 4 Abs 2
Ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen nach § 4 Abs. 2 AO-SF setzt keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des betroffenen Schülers voraus, sondern bedarf substantiierter Feststellungen zu seinem Lern-, Arbeits- und sonstigen Verhalten, die insbesondere auf im schulischen Bereich erfolgten Beobachtungen beruhen und den Schluss auf Lern- und Leistungsausfälle sowohl schwerwiegender als auch umfänglicher und langdauernder Art begründen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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