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4 A 239/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-12, 4 A 239/19
4 A 239/19Verwaltungsgericht12.01.2024
Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 – 6 B 14.09 –).
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 4 A 239/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0112.4A239.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 31 Abs. 1, VwVfG § 31 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193
Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.10.2009 – 6 B 14.09 –).
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.12.2018 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.575,00 Euro festgesetzt.
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