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8 B 1072/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-26, 8 B 1072/23.AK
8 B 1072/23.AKVerwaltungsgericht26.01.2024
Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten.
Entscheidungsdatum: 2024-01-26
Aktenzeichen: 8 B 1072/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0126.8B1072.23AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; DIN 45689:1997-03
Unzumutbare Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall sind beim Betrieb von Windenergieanlagen nicht zu erwarten.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.
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