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6 A 2039/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-05, 6 A 2039/21
6 A 2039/21Verwaltungsgericht05.02.2024
Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht.
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 6 A 2039/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6A2039.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 1; LBG NRW § 33 Abs. 2; LBG NRW § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; LBG NRW § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
Erfolgloser Zulassungsantrag einer antragsgemäß in den Ruhestand versetzten Lehrerin, die mit ihrer Klage die nachträgliche Änderung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt.
Nach dem Eintritt in den Ruhestand kommt eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.
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