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31 A 496/20.BDG•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-07, 31 A 496/20.BDG
31 A 496/20.BDGVerwaltungsgericht07.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-07
Aktenzeichen: 31 A 496/20.BDG
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0207.31A496.20BDG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion E. K. vom 6. Dezember 2018 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 werden insofern aufgehoben, als die Dienstbezüge des Klägers für 12 Monate um mehr als ein Zwanzigstel gekürzt werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens aller Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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