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19 B 1217/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-13, 19 B 1217/23
19 B 1217/23Verwaltungsgericht13.02.2024
Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird.
Entscheidungsdatum: 2024-02-13
Aktenzeichen: 19 B 1217/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0213.19B1217.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-GOSt § 13 Abs 7
Bei dem Einsatz eines Lesestifts in schriftlichen Arbeiten handelt es sich um eine Maßnahme des Notenschutzes und keinen Nachteilsausgleich, da zugunsten des ihn einsetzenden Prüflings im Bereich der Lesekompetenz auf die einheitliche Anwendung der allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbewertung verzichtet wird.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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