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17 B 871/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-15, 17 B 871/23
17 B 871/23Verwaltungsgericht15.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-15
Aktenzeichen: 17 B 871/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0215.17B871.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Senat
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2023 verfügten Ausweisung betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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