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10 A 2904/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-16, 10 A 2904/21
10 A 2904/21Verwaltungsgericht16.02.2024
1. Eine Gemeinde kann eine neue Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB beschließen, wenn ein Normenkontrollgericht ihren Bebauungsplan, der in der Aufstellungsphase durch eine Veränderungssperre gesichert war, für unwirksam erklärt hat und sie für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt, selbst wenn sie nunmehr (nur) einen vom Normenkontrollgericht als unzulässig erkannten Zuschnitt des Plangebiets ändert. 2. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann der Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-16
Aktenzeichen: 10 A 2904/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0216.10A2904.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauGB § 14; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Eine Gemeinde kann eine neue Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB beschließen, wenn ein Normenkontrollgericht ihren Bebauungsplan, der in der Aufstellungsphase durch eine Veränderungssperre gesichert war, für unwirksam erklärt hat und sie für denselben Planbereich erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließt, selbst wenn sie nunmehr (nur) einen vom Normenkontrollgericht als unzulässig erkannten Zuschnitt des Plangebiets ändert.
Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann der Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 163.687,50 Euro festgesetzt.
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