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12 A 2376/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 12 A 2376/21
12 A 2376/21Verwaltungsgericht05.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 12 A 2376/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.12A2376.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat.
Das angegriffene Urteil ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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