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21 D 315/21.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 21 D 315/21.AK
21 D 315/21.AKVerwaltungsgericht05.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 21 D 315/21.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.21D315.21AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1. zu 4 %, der Kläger zu 2. zu 51 %, der Kläger zu 3. zu 3 %, der Kläger zu 4. zu 40 % und der Kläger zu 5. zu 2 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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