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6 B 38/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-05, 6 B 38/24
6 B 38/24Verwaltungsgericht05.03.2024
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren. Zur Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" im Einzelfall.
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 6 B 38/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0305.6B38.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; NotSanG § 1; NotSanG § 3; NotSanG § 11; NotSanG § 32; RettG NRW § 4
Erfolglose Beschwerde eines Hauptbrandmeisters in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Zur Zulässigkeit des konstitutiven Anforderungsmerkmals "Qualifikation als Notfallsanitäter*in" im Einzelfall.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
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