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10 A 299/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-14, 10 A 299/24
10 A 299/24Verwaltungsgericht14.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-14
Aktenzeichen: 10 A 299/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0314.10A299.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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